Allgemeine Vertrags- und Haftungsbedingungen für KFZ -Speditionen (AVHS)
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Bedingungen gelten -für alle Fracht-, Speditions- und Lagerverträge gemäß §§ 407 ff. HGB. Auftragsgegenstand ist die Beförderung von Kraftfahrzeugen und sonstigen rollfähigen Gütern, deren Behandlung, der Umschlag und ggf. die Lagerung.
1.2 Sie gelten auch für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionstypisch sind.
1.3 Sie finden ferner Anwendung auf Beförderungen im nationalen und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) nicht entgegenstehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes, sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedstaates diesen Bedingungen entgegenstehen.
1.4 Diese Bedingungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 414 Abs. 4 HGB.
2. Übernahme und Übergabe des Gutes
2.1 Pflichten des Auftraggebers/ Absenders
Allgemeine Pflichten:
Der Auftraggeber (AG) unterrichtet den Auftragnehmer (AN) rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Der AG ist gehalten, bei der Ladungsbildung darauf zu achten, dass die gesetzlichen Lademaße nicht Überschritten werden. Sonderzubehör ist in Klarschrift zu kennzeichnen und als verschlossener Beipack beizufügen, Soweit aufgrund örtlicher Gegebenheiten eine ungehinderte Durchführung der Beförderungen nicht möglich ist, wird der AG für die Beseitigung der Hindernisse Sorge tragen bzw. die Mehrkosten infolge geänderter Routings übernehmen.
2.1.2 Dokumentation:
Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§ 413 HGB) sind zu übergeben. Nimmt der AN ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der AG den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt.
Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beiderseitig zu unterzeichnen ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten; Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Lieferpapier (z.B. Lieferschein) verwendet werden.
2.1.3 Ver. / Entladung:
Der AG hat dem AN das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Der AG hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen. Überträgt er die Verladung dem AN , hat er ihm das Gut in dem Zustand zur Verfügung zu stellen, der dem AN eine solche Verladung ermöglicht.
2.2 Pflichten des Auftragnehmers
2.2.1 Transportmittel/Ladungssicherung:
Der AN verpflichtet sich, geeignete Transportmittel zur Verfügung zu stellen und für die betriebssichere Verladung Sorge zu tragen. Zur Beförderung werden im Regelfall konventionelle, offene Transportmittel verwendet. Der Absender hat der Verwendung dieser Transportmittel zugestimmt. Die Ladungssicherung erfolgt gemäß den VDI-Richtlinien.
2.2.2 Versicherungen:
Der AN hat eine Haftungssicherung vorzuhalten. Gesonderte Schadenversicherungen werden nur auf Verlangen und Rechnung des AG eingedeckt.
2.3 Ablieferung des Gutes
2.3.1 Quittung:
Die Ablieferung kann an den Empfänger oder jeden zur Annahme bereiten Mitarbeiter erfolgen. Die Ablieferung des Gutes erfolgt gegen Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung) durch den Empfänger bzw. dessen Mitarbeiter, sowie nach Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag.
2.3.2 Kontrollzeiten / Vorbehalte:
Ablieferung während der Geschäftszeiten (Tagablieferung):
Bei diesen Lieferungen hat der Empfänger das Ladungsgut bei Ablieferung umgehend auf äußerlich erkennbare Beschädigungen / Fehlteile zu untersuchen.
Um die Stand- und Wartezeiten des Verkehrsträgers zu begrenzen, stehen dem Empfänger als Kontrollzeit hierfür maximal 5 Minuten pro angeliefertem Fahrzeug zur Verfügung.
Rügen sind vor dem Bewegen des Gutes und vor Unterzeichnung auf den Lieferpapieren festzuhalten. Vorbehalte allgemeiner Art (z.B. "Fahrzeug verschmutzt / Kontrolle nicht möglich" oder "Kontrolle wegen Dunkelheit / Witterung nicht möglich") sind unwirksam, Nachträgliche Schadenmeldungen nach Vorbehalten dieser Art werden nicht anerkannt. Mit Unterzeichnung des Lieferscheines verbleiben dem Empfänger die Rechte nach § 438 HGB.
Ausnahme: Die sofortige Rügepflicht des Empfängers umfasst alle äußerlich erkennbaren Mängel des Gutes. Bei äußerlich nicht erkennbaren Mängeln hat der Empfänger die Möglichkeit der Nachmeldung innerhalb einer Ausschlussfrist von sieben Tagen nach Ablieferung, wobei insoweit der Empfänger die Beweislast dafür trägt, dass der Mangel im Gewahrsamszeitraum des AN eingetreten ist.
Ablieferung außerhalb der Geschäftszeiten (im folgenden Nachtablieferung):
Es wird davon ausgegangen, dass der Empfänger mit der Nachtablieferung einverstanden ist.
Sollen keine Nachtablieferungen erfolgen, muss der Empfänger dies dem AN ausdrücklich schriftlich mitteilen.
Bei Nachtablieferungen ist dem Empfänger ein angemessener Zeitraum zur Prüfung der Lieferung auf äußerlich erkennbare Mängel nach Geschäftsöffnung zuzugestehen. Mängel- oder Fehlteilrügen können bis spätestens 12.00 Uhr an dem sich an die Ablieferung unmittelbar anschließenden Vormittag eines Werktages nachgemeldet werden. Für später eingehende Anzeigen gilt § 438 HGB.
3. Haftung des Auftragnehmers
3.1 Gesetzliche Haftung
Bei innerdeutschen Verkehren (Straßen. / Bahntransporten) gelten die §§ 407 ff. HGB und bei grenzüberschreitenden Verkehren das "Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr" (CMR) sowie die CIM für Bahntransporte. Für Güterschäden, die vor Übernahme entstanden sind oder nach beendeter Ablieferung festgestellt werden,wird nicht gehaftet.
3.2 Abweichende Regelungen
Vorbehaltlich gesonderter, einzeln ausgehandelter Bedingungen, gelten die nachfolgenden Haftungsregelungen für den gesamten Leistungsumfang gemäß Ziffer 1.
Hinsichtlich der Haftung gilt:
3.2.1 die Frachtführerhaftung des AN richtet sich dem Grunde nach nach §§ 407 ff. HGB. Gemäß § 449 Absatz. 2 Satz 1 HGB wird folgendes vereinbart:
Verkehrshaftungsversicherung - Frachtführer bis 40 SZR /o.
Bei mehreren Geschädigten haftet der AN anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
Im Rahmen einer für den Kunden vorgenommenen Lagerung ist vom Kunden eine Lagerversicherung abzuschließen, ggfs. in der Weise, dass die Lagerwagen in die Händler-Kaskoversicherung eingeschlossen werden.
3.2.2 Sonstige Vermögensschäden unterliegen denselben Begrenzungen wie Güterschäden.
4. Schadenabwicklung
4.1. Schadenmeldungen
Nach Festsstellung eines Schadens / Fehlteils ist der Empfänger gehalten, den AN unverzüglich schriftlich, möglichst per Telefax und umfassend hiervon in Kenntnis zu setzen. Sollte die Telefax-Übertragung aus technischen Gründen nicht möglich sein, sind Schäden / Fehlteile zusätzlich telefonisch oder per e-mail zu melden.
4.2 Gutachter / Besichtigungen .
Der AG behält sich das Recht vor, eine Besichtigung durch eigene Mitarbeiter oder beauftragte Gutachter vorzunehmen.
4.3 Geltendmachung von Ansprüchen
Neben den haftungsrechtlichen Notwendigkeiten setzt eine zügige Regulierung durch den AN die Vorlage der vollständigen Anspruchsunterlagen durch die regressnehmende Stelle oder den Empfänger voraus. Einzureichen sind:
- Schadenmeldung als Nachweis der rechtzeitigen Reklamation
- Kopie des Lieferscheines / Frachtbriefes
- nachvollziehbare Instandsetzungsrechnung
- Fremdleistungsrechnung (sofern Fremdleistungen erforderlich, z.B. Lackierarbeiten)
- Weitergabenachweis bei Wertminderung
In der Reparaturrechnung sind verwendete Ersatzteile mit Selbstkosten und nicht mit Verkaufspreisen zu berechnen.
Nach Eingang dieser Unterlagen wird die Angelegenheit vom AN umgehend bearbeitet und bei Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen die Regulierung gegenüber dem Anspruchsteller veranlasst.
Soweit im Rahmen von Regulierungsvereinbarungen abgewickelt werden kann, erfolgt die Zahlung ohne weitere Nachricht.
5. Allgemeine Bestimmungen
5.1. Verzug / Aufrechnung
Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstiger Voraussetzungen bedarf, spätestens 14Tage nach Zugang der Rechnung (Fälligkeit), sofern Verzug nach dem Gesetz nicht vorher eingetreten ist. Im Gutschriftenverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein. Der AN darf im Falle des Verzuges Zinsen in gesetzlicher Höhe zur Zeit 8% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen.
Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
5.2. Pfandrecht
Hinsichtlich des Pfandrechtes gelten die Regelungen der §§ 441, 464 HGB.
6. Streitfälle/Gerichtsstand
Der Auftraggeber versteht sich als Dienstleistungsunternehmen für den Auftraggeber. Problematische Fälle, insbesondere solche, die ausschließlich nach Sach- und Rechtslage zu beurteilen sind, sollen daher vorrangig im gegenseitigen Gespräch zwischen den Beteiligten einer Lösung zugeführt werden.
Sollte trotzdem eine gerichtliche Auseinandersetzung im Einzelfall nicht zu vermeiden sein, gilt als Gerichtsstand für alle Beteiligten der Ort derjenigen Niederlassung des Spediteurs, an die der Auftrag gerichtet ist, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Für Ansprüche gegen den Spediteur ist dieser Gerichtsstand ausschließlich 50170 Kerpen.